Erbrecht, in objektivem Sinne die Summe aller Bestimmungen, die den Übergang der Rechte und Pflichten eines Verstorbenen (Erblasser) auf

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Grundprinzipien

Als Grundprinzipien des deutschen Erbrechts kann man die Grundsätze der Universalsukzession (Gesamtnachfolge), der Testierfreiheit und des Verwandtenerbrechts bezeichnen. Der erste Grundsatz bedeutet, dass kraft

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Erbfolge

Der Erbe wird entweder vom Erblasser durch Verfügung von Todes wegen (Testament, Erbvertrag) bestimmt (gewillkürte Erbfolge) oder mangels solcher Bestimmung vom Gesetz berufen (gesetzliche Erbfolge). – Die gesetzliche Erbfolge ist gegenüber der gewillkürten Erbfolge subsidiär, d. h., sie kommt nur dann zum Zuge, wenn eine Verfügung von Todes wegen nicht errichtet wurde oder unwirksam ist.

Die gesetzliche Erbfolge beruft zunächst die Verwandten in bestimmten Gruppen (Parentelen). Verwandte im Sinne des Erbrechts sind nur solche

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Ehegattenerbrecht

Das gesetzliche Erbrecht berücksichtigt den überlebenden Ehegatten, der zur Zeit des Erbfalles mit dem Erblasser in einer gültigen Ehe gelebt hat, ohne dass es auf die Dauer der Ehe ankommt. Das Erbrecht ist ausgeschlossen (§ 1933 BGB), wenn der Erblasser die Scheidung beantragt oder

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Erbrecht des nicht ehelichen Kindes

Nicht eheliche Kinder waren seit dem Inkrafttreten des Nichtehelichengesetzes am 1. 7. 1970 erbrechtlich grundsätzlich den ehelichen Kindern gleichgestellt. Dies galt zunächst auch für die nicht ehelichen Kinder, die vor Inkrafttreten des Gesetzes geboren wurden, jedoch mit der (vom Bundesverfassungsgericht gebilligten) Einschränkung, dass der Erbfall am oder nach dem 1. 7. 1970 eingetreten und das

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Erbfähigkeit

Erbfähig ist jede rechtsfähige (natürliche oder juristische) Person. Erbe kann nur werden, wer zur Zeit des Erbfalls lebt (§ 1923). Wer zur Zeit des Erbfalls bereits gezeugt, aber noch nicht

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Erbschaftserwerb

Die Erbschaft geht nach dem Grundsatz der Universalsukzession unmittelbar kraft Gesetzes auf den Erben über, ohne dass

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Erbenhaftung

Der Erbe haftet für die Nachlassverbindlichkeiten (§§ 1967 ff.), d. h. sowohl für die Schulden des Erblassers als auch für die ihm durch Verfügung von Todes wegen oder durch Gesetz auferlegten Verpflichtungen (Erbfallschulden), wie Pflichtteile, Vermächtnisse und Auflagen, ferner Verpflichtungen aus der Geschäftsführung eines Nachlasspflegers, außerdem trägt er die Kosten

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Mehrheit von Erben

Fällt die Erbschaft an mehrere Erben (Miterbe), so treten diese bis zur Auseinandersetzung (Erbteilung) in eine besonders ausgestaltete Rechtsgemeinschaft, die

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Erbschaftsanspruch

Der Erbe ist gegenüber Personen, die aufgrund eines behaupteten, aber in Wirklichkeit nicht bestehenden Erbrechts etwas aus der Erbschaft erlangt haben (Erbschaftsbesitzer), durch einen besonders ausgestalteten Anspruch (Erbschaftsanspruch) geschützt. Der Erbschaftsbesitzer hat dem Erben alles herauszugeben, was er aus der Erbschaft erlangt hat, einschließlich dessen, was er mit Mitteln der Erbschaft durch Rechtsgeschäfte erworben hat (z. B. den Erlös verkaufter Erbschaftsgegenstände), und der gezogenen Nutzungen und Früchte. Die Herausgabepflicht besteht stets nur gegen Ersatz aller Verwendungen, die auf

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Digitales Erbe

Laut einem Grundsatzurteil des Bundesgerichtshofes vom 12. 7. 2018 unterliegen auch private digitale

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Internationales Privatrecht

Die Rechtsnachfolge von Todes wegen unterliegt dem Recht des Staates, dem

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Österreich, Schweiz

Wie das deutsche ist auch das österreichische Erbrecht von den Grundprinzipien Universalsukzession, Testierfreiheit (eingeschränkt durch Pflichtteilsrecht) und Verwandtenerbrecht geprägt. Die Berufungsgründe des österreichischen Rechts sind Erbvertrag, Testament und gesetzliches Erbrecht sowie das Vermächtnis für einzelne Gegenstände aus dem Nachlass. Fehlen Erbvertrag oder Testament, greift die gesetzliche Erbfolge unter ehelichen

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Quellenangabe
Brockhaus, Erbrecht. http://brockhaus.at/ecs/enzy/article/erbrecht