Der Erbe wird entweder vom Erblasser durch Verfügung von Todes wegen (Testament, Erbvertrag) bestimmt (gewillkürte Erbfolge) oder mangels solcher Bestimmung vom Gesetz berufen (gesetzliche Erbfolge). – Die gesetzliche Erbfolge ist gegenüber der gewillkürten Erbfolge subsidiär, d. h., sie kommt nur dann zum Zuge, wenn eine Verfügung von Todes wegen nicht errichtet wurde oder unwirksam ist.

Die gesetzliche Erbfolge beruft zunächst die Verwandten in bestimmten Gruppen (Parentelen). Verwandte im Sinne des Erbrechts sind nur solche

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Quellenangabe
Brockhaus, Erbfolge. http://brockhaus.at/ecs/enzy/article/erbrecht/erbfolge