Inventar [lateinisch, zu invenire, inventum »vorfinden«, »erwerben«] das, -s/-e,  Recht: im bürgerlichen Recht und im Schuldrecht der Inbegriff von Sachen, die zum Wirtschaftsbetrieb eines gewerblichen Unternehmens oder eines Landgutes bestimmt sind. Geräte und Tiere (totes und lebendes Inventar) gelten als Grundstückszubehör (§§ 97 f. BGB). Wird ein

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Quellenangabe
Brockhaus, Inventar (Recht). http://brockhaus.at/ecs/enzy/article/inventar-recht