Krankenversicherung, kollektive Absicherung von Risiken, die im Zusammenhang mit Krankheit, Arbeitsunfähigkeit,

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Gesetzliche Krankenversicherung

Als der älteste Zweig der Sozialversicherung erbringt die gesetzliche Krankenversicherung (GKV) v. a. Leistungen zur Verhütung und zur Früherkennung von Krankheiten, Leistungen zur Krankenbehandlung und zur Rehabilitation sowie Leistungen bei Schwangerschaft und Mutterschaft. Rechtliche Grundlage der GKV ist insbesondere das 5. Buch des Sozialgesetzbuchs (SGB V), das anstelle der Reichsversicherungsordnung (RVO) von 1911 trat. – Zur Geschichte Sozialversicherung.

Träger: Träger der GKV sind die Krankenkassen, die sich hauptsächlich in die Allgemeinen Ortskrankenkassen (AOK), die Betriebskrankenkassen (BKK), die Innungskrankenkassen (IKK) und die Ersatzkassen gliedern. Seit

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Private Krankenversicherung

Die private Krankenversicherung (PKV) ist als Zweig der Personenversicherung ein Teil der Individualversicherung; der Abschluss eines privaten Krankenversicherungsvertrages unterliegt (im Gegensatz zur Pflichtmitgliedschaft in der GKV kraft Gesetzes) der Vertragsfreiheit von Versicherungsnehmer und Versicherungsgeber. Jedoch gibt es gemäß den Regelungen der Gesundheitsreform 2007 ab 1. 7. 2007 für bereits einmal privat Versicherte, die zurzeit nicht krankenversichert sind, ein Beitrittsrecht in den Standardtarif der PKV. Wegen Vorerkrankungen darf niemand abgelehnt werden. Der Standardtarif (seit

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Werke

Weiterführende Literatur:

Soziale Krankenversicherung, Pflegeversicherung. Kommentar, hg. v. D. Krauskopf, Loseblattsammlung (1994 ff.);
M. Penske:
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Quellenangabe
Brockhaus, Krankenversicherung. http://brockhaus.at/ecs/enzy/article/krankenversicherung