In Deutschland können Bundesgesetze nur erlassen werden, soweit dem Bund durch das Grundgesetz die Gesetzgebungszuständigkeit zugewiesen ist (Deutschland, Staat und Recht); ansonsten liegt die Gesetzgebungszuständigkeit bei den Ländern.

Gesetzesvorlagen werden von der Bundesregierung, durch den Bundesrat oder aus der Mitte des Bundestags bei diesem eingebracht. Volksanträge an den Bundestag auf Erlass eines Gesetzes sind im Grundgesetz nicht vorgesehen. Gesetzesvorlagen der Bundesregierung (die in der Praxis am häufigsten sind) sind zunächst dem Bundesrat zuzuleiten und gehen mit dessen

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Quellenangabe
Brockhaus, Deutschland. http://brockhaus.at/ecs/enzy/article/gesetzgebungsverfahren/deutschland