Staat und Kirche, Nach ihr achtet die EU den Status, den die Kirchen in den Mitgliedsstaaten nach deren

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Geschichtliche Entwicklung

Das Neue Testament kennt keine Lehre über das Verhältnis von Staat und Kirche, wohl aber finden sich Aussagen über das angemessene Verhalten des Christen gegenüber den »obrigkeitlichen Gewalten« (Römerbrief 13, 1 ff.) und die Grenzen obrigkeitlichen Anspruchs auf den Menschen (Markus 12, 17). Demnach endet die Loyalitätspflicht des Christen der weltlichen Obrigkeit gegenüber, wenn diese von ihm fordert, was gegen Gottes Willen ist, denn im Konfliktfall muss er »Gott mehr gehorchen als den Menschen« (Apostelgeschichte 5, 29). Da aber auch die Obrigkeit als

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Kirchen und moderner Staat (Trennungsmodelle)

Eine enge Verbindung zwischen dem Staat und der jeweiligen Mehrheitskirche besteht in Europa nach wie vor in Skandinavien, Griechenland, Großbritannien, Liechtenstein und Monaco. Staatskirchen sind die lutherischen Kirchen in Dänemark, Island und Norwegen, die orthodoxe Kirche Griechenlands, die Kirche von England und die Schottische Kirche. In Liechtenstein besitzt die katholische Kirche den verfassungsmäßigen Status der traditionellen, unter dem »vollen Schutz des Staates« stehenden Landeskirche. Ihr gehört, wie auch in Monaco, das regierende Fürstenhaus an.

Geschichtlich hat sich jedoch, beginnend in

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Die Ausgestaltung des Staatskirchenrechts in Deutschland

Die Verfassung der Bundesrepublik Deutschland folgte dem Konzept der Weimarer Reichsverfassung (Artikel 136 ff. wurden über Artikel 140 unverändert ins Grundgesetz übernommen; Religionsgesellschaften). Dieses Konzept verbindet Momente der Trennung von Staat und Kirche (Gründungsfreiheit für Religionsgesellschaften und religiöse Vereine; Garantie kirchlicher Selbstbestimmung) mit solchen öffentlich-rechtlicher Privilegierung und staatlicher Anbindung (z. B. Besteuerungsrecht, aber auch Aufsichts- und Mitwirkungsbefugnisse des Staates). Es verpflichtet den Staat zu religiöser und weltanschaulicher Neutralität, garantiert die Glaubens-, Gewissens- und Bekenntnisfreiheit und schließt eine Staatskirche aus. Insgesamt umfasst die

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Die Problematik des Verhältnisses zwischen Staat und Kirche vor dem Hintergrund allgemeiner gesellschaftlicher Säkularisierung

In freiheitlichen demokratischen Rechtsstaaten herrscht weitgehend Einigkeit darüber, dass zwar eine prinzipielle Verschiedenheit zwischen Staat und Kirche besteht, dass sich beide jedoch in ihren Gliedern treffen und daher ihr Verhältnis einer Ordnung bedarf, die unter Berücksichtigung der geschichtlichen Entwicklung das in Bezug auf die gegenwärtigen gesellschaftlichen Rahmenbedingungen Notwendige regelt.

Im Sinne der Religionsfreiheit erscheint der säkularisierte Staat dabei als verpflichtet, seinen Bürgern »die Möglichkeit zu erhalten, ihren religiös-weltanschaulichen Überzeugungen auch im öffentlichen Leben soweit wie möglich Geltung zu verschaffen« (A. von

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Quellenangabe
Brockhaus, Staat und Kirche. http://brockhaus.at/ecs/enzy/article/staat-und-kirche