Darlehen, schuldrechtlicher Vertrag, aufgrund dessen der Darlehensgeber dem Darlehensnehmer Geld (§ 488 Absatz 1 BGB) oder andere

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Gelddarlehen

Das Darlehen kann entgeltlich (verzinslich) oder unentgeltlich (zinslos) sein. Anstelle oder neben Zinsen können die Parteien aber auch andere Leistungen des Darlehensnehmers vorsehen. Die Zinsen sind, falls nichts anderes vereinbart ist, nach dem Ablauf je eines Jahres zu zahlen. Im Verkehr mit Banken wird heute das Darlehen in der Regel bargeldlos zur Verfügung gestellt. Die Fälligkeit der Rückerstattung ist von der vertraglichen Vereinbarung abhängig. Wurde kein bestimmter Zeitpunkt

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Verbraucherdarlehen

Das Verbraucherdarlehen ist ein entgeltlicher Kreditvertrag (auch Zahlungsaufschub, Finanzierungshilfen) zwischen einem Unternehmer (beruflicher oder gewerblicher Kreditgeber) und einem privaten Verbraucher. Verbraucherdarlehen sind seit 1. 1. 2002 in den §§ 491 ff. BGB geregelt, die das Verbraucherkreditgesetz von 1990 ablösten. Diese Vorschriften betreffen nur den Gelddarlehensvertrag. Sie gelten nicht bei Bagatellkrediten (bis 200 €), Existenzgründungsdarlehen über 50 000 €, Arbeitgeberkrediten und Krediten einer öffentlich-rechtlichen Anstalt zur Förderung von Wohnungswesen und Städtebau. Der Verbraucherdarlehensvertrag bedarf der Schriftform (elektronische Form ist ausgeschlossen), wobei die Urkunde, von

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Sachdarlehen

Auch die Überlassung von vertretbaren Sachen (§§ 607 ff. BGB) kann entgeltlich oder

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Werke

Weiterführende Literatur:

R. Siedler: Der Verbraucherdarlehensvertrag (52011);
F. Novelle u. a.: Praktikerhandbuch Verbraucherdarlehen.
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Quellenangabe
Brockhaus, Darlehen. http://brockhaus.at/ecs/enzy/article/darlehen