Ermessen, öffentliches Recht: die der Verwaltungsbehörde durch Gesetz eingeräumte Entscheidungsfreiheit des Handelns oder Unterlassens (Entscheidungsermessen) und der Art und Weise des Handelns (Auswahlermessen). Das Ermessen ist stets ein pflichtgemäß auszuübendes Ermessen,

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Quellenangabe
Brockhaus, Ermessen (öffentliches Recht). http://brockhaus.at/ecs/enzy/article/ermessen-öffentliches-recht