Leib|eigenschaft, im 13. Jahrhundert entstandene Bezeichnung für eine von der Sklaverei grundsätzlich unterschiedene unfreiheitliche, v. a. bäuerliche

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Früh- und Hochmittelalter

Bereits in der ersten Entwicklungsphase der Leibeigenschaft (bis ins 12. Jahrhundert) vollzog sich das Zusammenfließen von Leib- und Grundherrschaft, wobei die Leibeigenen in der Regel innerhalb der von einem Herrn abhängigen

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Spätmittelalter und beginnende Neuzeit

Die zweite Entwicklungsphase der Leibeigenschaft (13.–16. Jahrhundert) war strukturell und in der gesellschaftlichen Dynamik entscheidend verändert. In weiten Teilen Frankreichs verschmolzen im 13. Jahrhundert die schollengebundenen, zu gemessenen Diensten und Abgaben verpflichteten Serfs mit der ländlichen Hauptmasse der Vilains (freien Landbewohner), die in überwiegender Zahl persönlich frei und nur mit an ihrem Leihegut haftenden Abgaben belastet waren. Im normannischen England entsprach der Status bäuerlicher Unfreiheit (»serfdom«) des Villein weitgehend dem des französischen Serf, aber

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Wandel der Leibeigenschaft in der Neuzeit

Demgegenüber entstand seit dem 15. Jahrhundert durch Beseitigung der Sonderrechte aus der deutschen Ostsiedlung im ostelbischen Brandenburg, Mecklenburg und Pommern, in Teilen Schleswig-Holsteins, Schlesiens und Böhmens, in Polen und Ungarn auf der Basis der Gutsherrschaft die nicht aus persönlicher Abhängigkeit, sondern aus bäuerlicher Schollengebundenheit entwickelte Erbuntertänigkeit. Sie konnte im Extremfall durch Verpfändung und Handel mit

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Quellenangabe
Brockhaus, Leibeigenschaft. http://brockhaus.at/ecs/enzy/article/leibeigenschaft