Geschäftsführung, Recht: 1) Geschäftsbesorgung, Vornahme von Rechtsgeschäften und rechtlich bedeutsamen Handlungen für einen anderen. Bei einer Geschäftsführung ohne Auftrag ist das Geschäft so zu führen, wie es dem Interesse des Geschäftsherrn

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Quellenangabe
Brockhaus, Geschäftsführung (Recht). http://brockhaus.at/ecs/enzy/article/geschäftsfuhrung-recht