Grundlagen und Entwicklung des Grundrechtsschutzes: Grundrechte waren ursprünglich im Recht der Europäischen Gemeinschaften nicht vorgesehen. Die historischen Gründe hierfür lagen in der völkerrechtlichen Konzeption der EG, die zur Konsequenz hatte, dass Rechtsakte der EG sich nur an die Mitgliedsstaaten als Völkerrechtssubjekte, nicht aber an Einzelpersonen richteten. Dadurch war in den ersten Jahren ein Grundrechtsschutz nicht notwendig. Mitte der 1960er-Jahre wurde das Gemeinschaftsrecht jedoch durch den EuGH fortentwickelt. Der Gerichtshof stellte fest, dass es einerseits unmittelbar anwendbar sein sollte – also ohne

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Quellenangabe
Brockhaus, Grundrechte in der Europäischen Union. http://brockhaus.at/ecs/enzy/article/grundrechte/grundrechte-in-der-europäischen-union